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Unser Autor: Sebastian Viehmann

Ratgeber  Ratgeber: Dienstwagenbesteuerung

Vorsicht vor dem Fiskus



Selbständige mit Dienstwagen haben es künftig schwerer, in den Genuss von Steuervorteilen zu kommen. Bisher galt die Regelung: Der Dienstwagen wird zum Betriebsvermögen gezählt und pauschal ein Prozent des Listenpreises als Grundlage der Besteuerung herangezogen.

 
 Dienstwagen
   
 Dienstwagen - Foto: Viehmann  Dienstwagen - Foto: Viehmann  Dienstwagen - Foto: press-inform  Dienstwagen - Foto: Hersteller  Dienstwagen - Foto: Hersteller  Dienstwagen - Foto: Hersteller

Dieses Privileg ist künftig auf Dienstfahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50% dienstlich genutzt werden. Die Nutzung müssen die Betroffenen dem Finanzamt auch nachweisen. Mit dieser Gesetzesänderung will der Fiskus verhindern, dass man seinen Dienstwagen steuergünstig übers Geschäft laufen lässt, ihn aber hauptsächlich privat fährt. Denn der Gesetzgeber ging ursprünglich davon aus, dass man den Dienstwagen nur bei etwa jeder dritten Fahrt zu privaten Zwecken bewegt.

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Ein-Prozent-Regelung
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Wer seinen Dienstwagen privat nutzt, muss dafür Steuern zahlen - denn er hat einen "geldwerten Vorteil". Bei Arbeitnehmern, die einen Dienstwagen gestellt bekommen, wird dieser geldwerte Vorteil im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung besteuert. Das geschieht nach der Ein-Prozent-Pauschale. Monatlich wird ein Prozent des Bruttolistenpreises des Herstellers für die Besteuerung ansetzen. Der Bruttolistenpreis ist die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, und zwar zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs. Darin enthalten sind auch die Umatzsteuer und die Kosten für Sonderausstattungen wie Klimaanlage oder Navigationssystem.

Etwaige ausgehandelte Rabatte interessieren die Beamten dabei nicht im geringsten. Und auch nicht, ob man das Auto gebraucht vielleicht zum halben Preis erstanden hat. Nicht zum Preis gehören dagegen die Kosten für den Kfz-Brief, Überführung und Zulassung sowie die Kosten für Autotelefon oder Handyvorrichtung. Bei einem Dienstwagen mit einem Preis von 25.000 Euro beispielsweise beträgt der geldwerte Vorteil monatlich 250 Euro. Folglich sind jährlich 3000 Euro zusätzlich zu versteuern.

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Nachweispflicht
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Freiberufler, Einzelunternehmer und ähnliche Berufsgruppen können die Ein-Prozent-Pauschale nur dann weiter in Anspruch nehmen, wenn sie dem Finanzamt lückenlos und glaubhaft belegen, dass ihr Fahrzeug zu mehr als 50% dienstlich genutzt wird. Ein Fahrtenbuch ist dabei nicht zwingend erforderlich, dürfte für viele aber die praktikabelste Lösung sein. Kann man das Finanzamt nicht überzeugen, sieht es düster aus. Dann nämlich dürfen die Beamten den privaten Anteil der Kilometerleistung schätzen. Der Betroffene zahlt also je nach geschätztem Prozentanteil alle Kosten aus eigener Tasche.

Die Hersteller elektronischer und Satellitengestützter Fahrtenbücher reiben sich angesichts dieser Regelung bereits die Hände. Doch selbst mit elektronischen Fahrtenbüchern im Rücken kann das Finanzamt grundsätzlich monieren, bei der Software seien im Nachhinein Manipulationen möglich.

Die eigentliche Dienstwagenbesteuerung bleibt bei alledem übrigens unangetastet. Die bezieht sich nämlich auf Fälle, in denen ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen mit dem Einverständnis des Arbeitgebers auch privat fährt. Arbeitnehmer sind dabei nicht wie Selbständige in der Nachweispflicht.

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Alternative Einzelabrechnung
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Wer nachweisen kann, dass er seinen Dienstwagen nur für ganz wenige private Fahrten benötigt, braucht auch nur diesen Anteil zu versteuern. Dabei kommt er in der Regel günstiger weg als mit der Ein-Prozent-Pauschale. In diesm Fall ist jedoch unbedingt ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch nötig. Ob man mit der Regelung oder mit der Einzelabrechnung günstiger fährt, sollte man allerdings vor Beginn des Steuerjahres abschätzen. Ein Wechsel von der Einzelabrechnung zur Ein-Prozent-Regelung ist zwar möglich - einen Wechsel in die andere Richtung dürfte das Finanzamt aber kaum akzeptieren.

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Kritik von allen Seiten
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Die Änderung bei der Dienstwagenregelung steht im Kreuzfeuer der Kritik. Die mittelständische Wirtschaft sieht sicher nicht ohne Grund vor allem Kleinunternehmer diskriminiert. Der Bund der Steuerzahler beklagt den bürokratischen Aufwand, den die Führung eines Fahrtenbuches bedeutet. Denn mit dem Wegfall der Pauschalbesteuerung müssten die Betroffenen auf die arbeitsintensive Einzelkostenabrechnung umsteigen. "Das steht im krassen Widerspruch zu der dringend erforderlichen Steuervereinfachung", klagte Steuerzahlerpräsident Dr. Karl Heinz Däke schon vor Monaten.

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Adieu Ebay
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Die Autoindustrie schließlich fürchtet Umsatzeinbußen. Vor allem die heimischen Hersteller sind sauer. Denn oft werden deutsche Fabrikate als Dienstwagen genutzt. Die Hersteller vermuten, dass in Zukunft auch an der Ausstattung der Dienstwagen gespart wird, weil diese den Listenpreis des Wagens - und damit die Grundlage der Besteuerung - in die Höhe treibt.

Im Rahmen der Gesetzesänderung wird übrigens auch gleich der Verkauf von gebrauchten Tankquittungen und Belegen verboten. Der Quittungsverkauf – zum Beispiel über Internetauktionen – kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

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Steuern sparen mit alten Autos
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Längst gibt es auch Anbieter, die machen die sich die Listenpreis-Regelung zunutze. Denn der Listenpreis gilt auch, wenn er Geschäftswagen zum Beispiel Baujahr 72 ist. Sie rüsten zum Beispiel einen 25 Jahre alten Jaguar so weit auf, dass er wie neu dasteht und verkaufen ihn zu Preisen, die einem Neufahrzeug heute durchaus nahe kommen. Steuerlich zugrunde legen darf der Fiskus aber nur den Listenpreis von vor 25 Jahren. Steuerlich kommt der praktisch neuwertige Jaguar als Dienstwagen dann nicht teurer als ein VW Golf.

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