Auch wenn es keinen objektiv berechtigten Zweifel gibt, dass man mit Winterreifen besser und sicherer durch die kalte Jahreszeit kommt: "Eine gesetzliche Pflicht zum Führen von Winterreifen gibt es jedoch nicht", sagt Jacqueline Grünewald, Verkehrsreferentin beim ADAC Nordrhein. Aber auch wenn es (noch) kein entsprechendes Gesetz samt angedrohtem Bußgeld gibt: Teuer werden kann ein Crash bei Eis und Schnee trotzdem. Bei der Versicherung nämlich.
Zwar kann keine Versicherung einem Autofahrer "einfach so" grobe Fahrlässigkeit vorwerfen - nur weil er auf Winterreifen verzichtet. Die Haftpflicht zahlt immer für Schäden am anderen Wagen, völlig egal ob das eigene Auto mit Winterreifen ausgerüstet war oder nicht. Bei der Versicherung für den eigenen Wagen sieht das aber womöglich anders aus. "Dort kann im Kleingedruckten stehen, dass die Versicherung nicht zahlt, wenn bei bestimmten Witterungsbedingungen ohne Winterreifen gefahren wurde", sagt Grünewald. Kommt es zu einem Unfall bei Eis und Schnee, kann die Versicherung sich entsprechend weigern, ganz oder teilweise für den Schaden am eigenen Fahrzeug aufzukommen. Die Begründung: Grob fahrlässiges Handeln gegen den Vertrag.
Was ist "geeignete Bereifung"?
Nicht das Gesetz - die Versicherung macht also Winterreifen zur (Quasi-)Pflicht. Was isr nun mit der angeblichen gesetzlichen Regelung? Dem Bundesrat liegt der Entwurf einer Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vor. Der Wortlaut: "Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern fährt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen."
Also auch dort kein Wort von "Winterreifen" - sondern nur gewohnt schwammig von "geeigneter Bereifung". Was das ist, mit der Definition werden sich in den nächsten Jahren die Gerichte herumschlagen müssen - sollte die Vorlage Gesetzt werde. Und das kann dauern. Die "40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" steht auf der Tagesordnung des Verkehrsausschusses des Bundesrates am 30. November 2005. Geht der Entwurf ohne Änderungen durch, kann die Verordnung frühestens am 16. Dezember 2005 auf der Tagesordnung des Bundesrates stehen. Der nächste voraussichtliche Sitzungstermin des Bundesrates ist danach der 10. Februar 2006. Sollte dort eine Zustimmung des Bundesrates erfolgen, kann der Bundesminister für Verkehr-, Bau und Wohnungswesen die Verordnung erlassen - in der Regel 3 bis 4 Wochen später. Damit ist zumindest dieser Winter wohl vorbei.
Bei Verstoß gegen die Verordnung, die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen, droht ein Bußgeld von 20 Euro. Behindert ein Autofahrer durch eine Zuwiderhandlung den Verkehr, sollen sogar 40 Euro Bußgeld fällig werden. Vielleicht. Ab nächstem Winter.
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