245 Euro Bußgeld sollte ein Sünder zahlen, weil er in der bergischen Stadt Gummersbach in seinem Auto mit dem Handy in der Hand erwischt wurde (Az.: OWi 196/09). Sein Einspruch führte jetzt zu einem erstaunlichen Beschluss des zuständigen Amtsrichters: Er hält des entsprechenden Paragraphen der Straßenverkehrsordnung schlicht "für verfassungswidrig" und will dazu erst einmal eine Entscheidung der Verfassungsrichter in Karlsruhe einholen.
Das Handyverbot am Steuer verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, befand der Richter. Und liefert dafür eine fein ziselierte juristische Begründung.
Das Verbot solle gewährleisten, "dass der Fahrzeugführer (...) während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat" - die Unterstreichungen stehen so im Beschluss des Gerichts. Der Fahrer darf das Handy allerdings "benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss". Feinsinnig schließt der Richter: "Nach der amtlichen Begründung soll die Vorschrift (...) also nicht gewährleisten (...), dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe auch nutzt, sondern nur, dass er beide Hände (dafür) nutzen kann."
Nun dürften aber laut Grundgesetz nicht "ungleiche Sachverhalte gleich und gleiche Sachverhalte ungleich" behandelt werden. Ein "Verbot ausschließlich der - und jeglicher - Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons" jedoch mache genau das: Es sei "eine Ungleichbehandlung mit anderen, gleichgelagerten Sachverhalten", die beim Autofahren vielleicht unklug, aber nun mal nicht verboten seien. Eine kleine Liste mit Beispielen dafür lieferte der Richter gleich mit: freihändig fahren zum Beispiel, am Autoradio herumfummeln, "die linke Hand demonstrativ aus dem geöffneten Fenster der Fahrertür baumeln zu lassen" oder sich rasieren.
Und: Sex beim Fahren sei schließlich auch nicht verboten - allein oder mit Begleitung. Mit keinem Wort sei in der Straßenverkehrsordnung untersagt, "während eines Gesprächs mit einer (...) Beifahrerin an dieser - mit ihrem Einverständnis - sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung vorzunehmen" oder "selbstbefriedigende Handlungen vorzunehmen". Warum also das Telefonieren mit Handy am Ohr?
Die Entscheidung der Verfassungsrichter könnte interessant werden. Nicht zuletzt ihre Begründung.
|