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Unser Autor: Hans Bast

Hintergrund  Hintergrund: Pendlerpauschale

Weihnachtsgeld



Das Verfassungsgericht hat entschieden: Die Streichung der Pauschale für Nahpendler ist nicht mit Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar. Und nun? Bis zu einer Neuregelung gilt die alte Regelung weiter.

 
 Pendlerpauschale
   
 Pendlerpauschale - Foto: Archiv      

Die Verfassungsrichter schrieben dem Gesetzgeber jetzt ins Stammbuch, er könne nicht allein aus Haushaltsgründen beliebige Steuerquellen eröffnen. Die Einführung des sogenannten Werkstorprinzips, nach dem die räumliche Entfernung zum Arbeitsplatz entscheidend für die Abzugsfähigkeit der Fahrkosten ist, stelle eine "singuläre Ausnahme" innerhalb des geltenden Einkommensteuerrechts dar. Solche Ausnahmen aber müssen nach Ansicht der Karlsruher Richter "hinreichend begründet" werden - und zwar mit Förderungs- und Lenkungszielen. Nur einfach mehr Kohle abgreifen zu wollen reichte dafür nicht aus.

Das Gericht entschied damit also nicht über die prinzipielle Zulässigkeit der Pendlerpauschale - nur die derzeitige Regelung selbst ist ungültig.

Die Entfernungspauschale, im Volksmund Pendlerpauschale genannt, wurde erstmals im Einkommensteuergesetz von 1920 als "notwendige Kosten" zum Abzug zugelassen. Als "notwendig" wurden damals die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt. Erst seit 1955 konnten auch Pkw-Kosten angerechnet werden und ein Pauschalbetrag für höchstens 40 Entfernungskilometer wurde zum Abzug zugelassen.

Seit 1971 waren dann die Aufwendungen bei der Benutzung eines eigenen Kraftwagens zunächst mit 0,36 DM, seit 1990 mit 0,50 DM und bis 2001 mit 0,70 DM je Entfernungskilometer abziehbar und die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel konnten in tatsächlicher Höhe steuermindernd geltend gemacht werden. Ab 2001 hat der Gesetzgeber die verkehrsmittelunabhängige Pauschale eingeführt und bis in das Jahr 2006 waren die Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle ausdrücklich zum Abzug als steuermindernde Werbungskosten zugelassen.

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Keine Ruhe an der Pendlerfront
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Die seit 2007 geltende Änderung des Einkommensteuergesetzes sprach den Fahrten erstmals die Eigenschaft als Werbungskosten ab. Demnach war grundsätzlich nur noch die Arbeitsstätte selbst der Berufssphäre zugeordnet und das Wohnen und die Wege von und zur Arbeit dem steuerlich nicht abzugsfähigen Privatbereich zugerechnet. Betroffen davon sind rund acht Millionen Pendler. Für Härtefälle, also Pendler mit einem besonders weiten Arbeitsweg, sollen die Kosten für Entfernungen, die über 20 km hinausgehen, "wie Werbungskosten" abgezogen werden können. Diese Regelung hat das Gericht jetzt letztinstanzlich verworfen.

Das jetzt Ruhe um die Pendlerpauschale einkehrt, ist eher unwahrscheinlich. Die Gegner kritisieren die Entfernungspauschale als ökologischen schädlich und stigmatisieren sie als "Zersiedelungsprämie". Außerdem wird argumentiertt, die staatliche Förderung des Pendelverkehrs verschärfe die Verkehrsprobleme der Ballungsräume und trage zur Verödung der Innenstädte bei. Zudem benachteilige die Entfernungspauschale Arbeitnehmer, die in der Nähe ihres Arbeitgebers wohnen und dafür höhere Mieten in Kauf nehmen.

Der Bundesfinanzhof dagegen sieht den steuerlichen Abzug der Fahrtkosten zur Arbeit als einen notwendigen Teil des Prinzips der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit an. Im Rahmen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen seien die Transportkosten der Produkte eines Betriebes zu dessen Kunden als wesensgleich mit den Transportkosten der Ware Arbeit zu seinem Kunden Arbeitgeber anzusehen.

Wie geht es nun weiter? Das Finanzministerium hat zugesichert, dass jeder, der die komplette Pendlerpauschale für 2007 und 2008 in seiner Steuererklärung geltend gemacht und daraufhin einen nur vorläufigen Einkommenssteuerbescheid bekommen hat, die nicht anerkannten Beträge möglichst noch bis spätestens März überwiesen bekommt - automatisch und ohne dass er noch einmal aktiv wird. Wer seinen Einkommenssteuerbescheid nach der 20-Kilometer-Regel ausgefüllt hat, sollte bei seinem Finanzamt einen Nachtrag einreichen: Die Arbeitnehmer können ihre Fahrkosten in der Steuererklärung nachträglich anrechnen lassen. Reichtümer sind allerdings kaum zu erwarten: In der Regel dürften bei Beachtung aller Freigrenzen und durchschnittlicher Einkommen rund 200 Euro herauskommen.

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